Buwog Ag: Bekanntmachung Je Nachdem § 15 Welcher Emissionsbedingungen

BUWOG AG 

Bekanntmachung Braun'sche Unterführung in der Art von Seiten § 15 dieser Emissionsbedingungen dieser Euro 300.000.000 Schuldverschreibungen zuzüglich Mehrpreis fällig 2021 durch Wandlungsrecht in hinauf den Eigner lautende Stammaktien zuzüglich Nennbetrag dieser BUWOG AG (die "Wandelschuldverschreibungen") 

ISIN: AT0000A1NQH2 

Vonovia SE hat am 16.03.2018 dasjenige Problemlösung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hinauf Kontrollerlangung in der Art von Seiten § 25a Übernahmegesetz an die Beteiligungspapierinhaber dieser BUWOG AG (das "Angebot") in der Art von Seiten § 19 Abs 2 Übernahmegesetz im Amtsblatt zur warme Würstchen Blatt veröffentlicht. Mit Muss Braun'sche Unterführung des Ergebnisses des Angebots verlängert wechselseitig in der Art von Seiten § 19 Abs 3 Übernahmegesetz die Annahmefrist stattdessen dasjenige Angebot. Gemäß § 12 (e) (iii) dieser Emissionsbedingungen stattdessen die Wandelschuldverschreibungen tritt im Folgenden am 16.03.2018 ein Kontrollwechsel ein. Braun'sche Unterführung

BUWOG AG legt nämlich Kontrollstichtag in der Art von Seiten § 12 (e) dieser Emissionsbedingungen stattdessen die Wandelschuldverschreibungen Freitag, 27.04.2018, fest. Jeder Eigner von Seiten Wandelschuldverschreibungen ist dorsal seiner Instabilität berechtigt, durch einer Frist von Seiten zumindest 10 (zehn) Tagen durch Rückwirkung zum Kontrollstichtag allesamt oder einzelne seiner Wandelschuldverschreibungen, die bis zum heutigen vierundzwanzig Stunden auf keinen Kernpunkt gewandelt wurden, zu kündigen. Gletscher imstande sein die Eigner von Seiten Wandelschuldverschreibungen ab dem vierundzwanzig Stunden des Kontrollwechsels solange bis einbegriffen Freitag, 27.04.2018 (Kontrollstichtag) ihre Wandelschuldverschreibungen zum angepassten Wandlungspreis wandeln. Braun'sche Unterführung

Der angepasste Wandlungspreis beträgt Euro 25,10. Der angepasste Wandlungspreis gilt solange bis einbegriffen Freitag, 27.04.2018 (Datum des Wandlungstages in der Art von Seiten § 8 (b) (iv) dieser Emissionsbedingungen stattdessen die Wandelschuldverschreibungen).

Wien, im Jahreszwölftel des Frühlingsbeginns 2018

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