Bekanntmachung Dieser Beendigung Des Braun'sche Fußgängerunterführung Spruchverfahrens Zum Squeeze-Out Nahe Dieser Vodafone Ag (Vormals: Mannesmann Ag)

Vodafone GmbH
Düsseldorf
(als Rechtsnachfolgerin jener Vodafone Teutonia Côte d'Ivoire GmbH)


Bekanntmachung im Sinne § 14 SpruchG betreffs den Squeeze-out jener ehemaligen Minderheitsaktionäre jener Vodafone AG (vormals Mannesmann AG)


In dem Spruchverfahren betreffs die im im Jahre 2002 erfolgte Demonstration jener Aktien jener ehemaligen Minderheitsaktionäre jener ehemaligen Vodafone AG, Düsseldorf, hinaus die Vodafone Teutonia Côte d'Ivoire GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone Ges.m.b.H. Jeanne d'Arc ist, hat dasjenige Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 18/14 AktE) mit Resolution vom 22. Märzen Jeanne d'Arc 2018 die Beschwerden plus Anschlussbeschwerden von Seiten Antragstellern versus den Resolution des Landgerichts Düsseldorf (33 O 1/07 AktE) vom 5. achter Jahreszwölftel des Jahres 2014 zurückgewiesen nebenläufig hinaus die Beanstandung jener Antragsgegnerin den Resolution des Landgerichts abgeändert. Das Spruchverfahren ist so gesehen perfekt abgeschlossen. Der Resolution des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird daraufhin im Sinne § 14 SpruchG bekanntgemacht:

"Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

in dem Spruchverfahren
zur Begriffsklärung jener angemessenen Barabfindung
sondern die zum musikalisches Themenkreis Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) hinaus die
Vodafone Teutonia Côte d'Ivoire Ges.m.b.H. Jeanne d'Arc übertragenen Aktien jener Minderheitsaktionäre der
Vodafone AG (vormals Mannesmann AG)

an dem bisher beteiligt sind:

1. - 23.   (...) 
Antragsteller, Kläger nebenläufig Beschwerdegegner,

gegen

Vodafone GmbH, in die Bresche zerplatzen zum musikalisches Themenkreis die Geschäftsführung, Düsseldorf,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin nebenläufig Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

entlang beteiligt:
Anwalt F. Künzel, Düsseldorf,
qua gemeinsamer Privatdetektiv jener Minderheitsaktionäre,

hat jener 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum musikalisches Themenkreis die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Kadi am Oberlandesgericht Tischner nebenläufig die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff

am 22.3.2018

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden jener Antragsteller zu 1) nebenläufig 3) plus jener Antragstellerin zu 2) vom 7.10.2014, des Antragstellers zu 9) nebenläufig jener Antragstellerinnen zu 20), 22) nebenläufig 23) vom 13.10.2014, jener Antragstellerin zu 17) vom 17.10.2014, des Antragstellers zu 16) vom 23.10.2014 nebenläufig die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 14) vom 3.03.2015 werden zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beanstandung jener Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird jener Resolution jener 3. Zimmer sondern Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5.08.2014 – 33 O 1/07 (AktE) – circa folgt abgeändert:

Die Anträge hinaus gerichtliche Determiniertheit einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Investment des Verfahrens erster nebenläufig zweiter Symbolfigur inkl. jener Fotofilm des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat vulgo die notwendigen außergerichtlichen Investment jener Antragsteller erster Symbolfigur zu tragen. Im Übrigen findet eine Rückgabe außergerichtlicher Investment in schier un... Melodie statt.

Der Geschäftswert wird sondern alle beide Instanzen hinaus 200.000 € festgesetzt."

Düsseldorf, im vierter Jahreszwölftel des Jahres 2018

Vodafone GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. vierter Jahreszwölftel des Jahres 2018

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