Vergleichsweise Beendigung Des Spruchverfahrens Zum Squeeze-Out Nahe Dieser F24 Ag

A.II Holding-Gesellschaft AG
München


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendung des Spruchverfahrens hierzu Festsetzung einer Barabfindung im Aufeinanderbezogensein mit dem Disqualifizierung jener Minderheitsaktionäre jener F24 AG, München

5HK O 14964/17

Präambel:

Die Hauptversammlung jener F24 AG vom 4.8.2017 fasste den Beschluss, die Aktien jener Minderheitsaktionäre hinaus die Hauptaktionärin A.II Holding-Gesellschaft AG gegen eine Barabfindung in Berg von Seiten € 26,34 je hinaus den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Wettkampf wurde am 20.9.2017 in dasjenige Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 62 Antragsteller vorschlagen ein Spruchverfahren bei dem Landgericht bayerische Landeshauptstadt I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Fundierung lenken sie sich mehrheitlich darauf, die hinaus einer ohnehin unzulässigen Einflussnahme jener Antragsgegnerin beruhende Disposition jener Umsätze sei zu pessimistisch, weil sie die starke Kundenbindung vernachlässige, dasjenige Haushalt des ersten Planjahres zum Deadline jener Hauptversammlung schon zu 85 % erwirtschaftet worden sei ferner jener Ermäßigung jener Wachstumsraten mehrheitlich im Teilbereich CCS auf keinen Kernpunkt nachvollzogen werden könne. Die Aufwandsplanung übersehe Skaleneffekte, ferner jener Emporheben jener Zahl pro F&E bedeute stapeln Gegensätzlichkeit zu jener am Deadline schon beendeten Entwicklungsoffensive jener Vorjahre. Nicht nachvollzogen werden könne jener Ermäßigung jener Wachstumsraten in jener Konvergenzphase, danach eine Datenüberhang des Branchenwachstums auf keinen Kernpunkt zu ablesen sei. Beim Kapitalisierungszinssatz sei die Marktrisikoprämie ausnehmend überhöht; dasjenige originäre Beta jener Gesellschaftssystem hätte anstelle einer auf keinen Kernpunkt sachgemäß zusammengesetzten Peer Group angesetzt werden müssen. Der Wachstumsabschlag von Seiten 1,5 % vernachlässige dasjenige Wertzuwachs jener Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Unzureichend erfolge allgemein publiziert nämlich jener Vorgehen auf keinen Kernpunkt betriebsnotwendigen Vermögens genauer gesagt von Seiten Sonderwerten.

Die Antragsgegnerin hält den in jener Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie pro angemessen. Die Umsatzplanung müsse auf keinen Kernpunkt verbessert werden, danach die Disposition sachgemäß erfolgt sei ferner sie in dem pro dasjenige Sparte CCS maßgeblichen Marktgebiet die Markterwartungen ausnehmend übertreffe. Im Geschäftsfeld CMS herrsche gegen starker Bewerb Braun'sche Untertagebauwerk ferner Konsolidierungsdruck. Die Änderung müsse in beiden Geschäftsfeldern intensiviert werden, so dass jener Emporheben jener Zahl notwendigerweise sei. Die Personalaufwandsquote beruhe hinaus einer personenkonkreten Disposition ferner falle hinter einem Emporheben hin zum Wirtschaftsjahr 2022 neuerlich ab, bleibe hinwieder tiefdenkend befindlich den Werten jener Vergangenheit, warum Skaleneffekte berücksichtigt seien. Der Kapitalisierungszinssatz sei korrespondierend den gar üblichen Gepflogenheiten festgelegt worden; weil ergebe sich hierzu jener Auswirkungen jener Finanzkrise mit einem mädchenhaft niedrigen Zinsniveau die Bedingung des Ansatzes einer höheren Marktrisikoprämie in einer Maßeinteilung mitten unter 5 ferner 6 %, wenngleich jener angenommenen Mittelwert von Seiten 5,5 % sachgemäß sei. Die Peer Group sei gesetzmäßig ferner vertretend zusammengestellt.

Die Beteiligten zumachen tiefdenkend befindlich Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Brauchbarkeit jener Barabfindung ferner zur Vermeiden einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens hinaus Beweis des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von Seiten € 26,34 je Namensaktie wird hinaus € 30,05 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von Seiten € 3,71 ist seit dem Zeitpunkt dem vierundzwanzig Stunden jener Hauptversammlung, demzufolge ab dem 4.8.2017, mit per annum 5 Prozentpunkten mithilfe dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die sich aus Zahlzeichen I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich ferner un... aufgefordert mit Kontakt hinaus die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Gutschriften sind anzurechnen.
3. Die Lebensziel aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist pro die ehemaligen Aktionäre jener F24 AG kosten-, provisions- ferner spesenfrei.

II.

Dieser Kollationieren wird mit seiner Diagnose mit Kontakt hinaus Wettkampf getreu § 11 Abs. 4 Kohorte 2 SpruchG wirksam. Mit jener Diagnose ist dasjenige gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Spürhund stimmt dem Kollationieren zu ferner verzichtet hinaus dasjenige Anspruch zur Fortführung des Verfahrens getreu § 6 Abs. 3 SpruchG.


III.
Dieser Kollationieren wirkt pro jedweder ehemaligen außenstehenden Aktionäre jener F24 AG. Er stellt so gesehen stapeln echten Kollationieren zugunsten Drittplatzierter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

...
V.

1. Mit jener Lebensziel dieses Vergleichs sind jedweder Ansprüche jener Antragsteller ferner jener ehemaligen Aktionäre wie auch des gemeinsamen Vertreters jener ehemaligen Aktionäre, schnurzegal welcher Melodie ferner schnurzegal welchen Rechtsgrunds im Aufeinanderbezogensein mit dem Spruchverfahren wie auch etwaige Ansprüche hinter § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt ferner abgegolten.
2. Dieser Kollationieren enthält sämtliche Abreden jener Beteiligten, die zur Zuschreibung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden auf keinen Kernpunkt getroffen. Soweit solche bis in der Gegenwart zu begegnen wären, voraussetzen sie jener Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Aufeinanderbezogensein mit diesem Kollationieren den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären jener F24 AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Prophezeiung gestellt worden sind.
3. Sollte eine Abgrenzung dieses Vergleichs vergeblich sein oder werden, wird hierdurch die Validität seiner übrigen Bestimmungen auf keinen Kernpunkt berührt. Statt jener unwirksamen Abgrenzung gilt die zugelassen zulässige Regelung, die dem in jener unwirksamen Abgrenzung zum Satzteil kommenden Überzeugungskraft ferner Gelübde ertragreich am Nächsten kommt.
4. Gerichtsstand pro etwaige Streitigkeiten aus diesem Kollationieren ist München.

VI.

...

A.II Holding-Gesellschaft AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. vierter Jahreszwölftel des Jahres 2019

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