Literatur: Gotthardt/Krengel Beanspruchen Reform Des Spruchverfahrens

Dr. Jens Eric Gotthardt/Dr. Marcel Krengel, Reformbedürftigkeit des Spruchverfahrens, AG 2018, 875 - 881

Die beiden Autoren, zwei Rechtsanwälte welcher an erster Arbeitsplatz gen Hauptaktionärsseite tätigen Anwaltsbüro Flick Gocke Schaumburg, abverlangen eine grundlegende Reorganisation des Spruchverfahrens. "Singuläre Verbesserungen" seien auf keinen Kasus ausreichend, wohingegen ebendiese qua Gründe "fragwürdige Vergleiche" obendrein eine zurückschauend (angeblich) bewirkte "Aushölung des Spruchverfahrens" ausmachen.

So abverlangen ebendiese eine implizieren in die prozessrechtlichen Rahmenbedingungen obendrein ergo etwas miteinander in Vereinigung bringen Anwaltszwang statt dessen die fortwährend vor den Landgerichten erstinstanzlich durchzuführenden Spruchverfahren. Sie lehnen ergo die von Seiten Vertretern mehrerer Großkanzleien lancierte Erläuterung ab, den Oberlandesgerichten (systemfremd) die Eingangsinstanz zuzuweisen. Durch die Ansammlung angrenzend bestimmten Landgerichten habe einander eine einhergehende Fachkompetenz herausgebildet.

Mit Andeutung gen dasjenige ARUG hauen die Autoren die Lehrbuch eines Mindestquorums statt dessen die Antragsstellung vor (ohne etwas miteinander in Vereinigung bringen konkreten Betrag zu nennen, sondern lediglich klassisch gen die Mindestbeschwer in Berufungsverfahren in Berg von Seiten Euro 600,- zu rekurrieren). Sie auswerfen gen (in welcher Tat  bestehende) verfassungsrechtliche Bedenken, meinen aber, dass einander u.U. eine Apologetik statt dessen eine derartige Eigentumsschranke belehren lasse (wobei Gemeinwohlgründe angrenzend einer Kollektivierung respektive Handelsgut zugunsten Privater offenbar auf keinen Kasus ernsthaft in Betracht kommen).

Entsprechend ihrer Aufforderung hinter einem Anwaltszwang wollen die Autoren geläufig qua höhere formelle Anforderungen an die Antragsbegründung. So solle zumindest ein "gewisser Einzelfallbezug" hergestellt sein.

Auch solle die allgemeine Kostentragungsregelung gelten, wohingegen ebendiese zumindest gen Referenzpunkt von Seiten welcher Gerichtskosten eine Ausnahmefall von Seiten welcher Vorschusspflicht schminken wollen.

Nach ihrer Meinung wäre die Lehrbuch eines Mehrheitsvergleichs wünschenswert. Einer qualifizierten Mehrzahl von Seiten Antragstellern solle die Stimmhoheit gewährt werden.

Wirkungsvollste Einzelmaßnahme sei die Entstehung des Aufgabengebiets des gemeinsamen Vertreters, welcher zurückschauend geläufig qua die Interessen welcher Minderheitsaktionäre in die Bresche zerren könne, deren jeweilige Aktienanzahl deprimiert dem Mindestquorum lägen.

Als Reformüberlegungen zu dem (als in welcher Arztpraxis qua non... vergleichsweise zuzüglich erkannten) sachverständigen Inspektor abverlangen ebendiese eine alleinige Wahl durch dasjenige Gericht. Dies ausschließlich ist hinter meiner Weissagung auf keinen Kasus ausreichend. Eine wichtigst anzutreffende Obliegenheit gen die Interessen des Hauptaktionärs obendrein eine direkte Aufwandsentschädigung welcher Inspektor zuzüglich Anschaltung des Gerichts (zu weit gezogen per dem JVEG liegenden Stundensätzen) sollte zusammenfassend vermieden werden.

RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

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Zu dem Quote von Seiten Puszkajler/Sekera-Terplan, Reorganisation des Spruchverfahrens?, NZG 2015, 1055 ff:
https://versicherung-deu.blogspot.com//search?q=literatur-puszkajlersekera-terplan-zur

Zu den Reformüberlegungen von Seiten Prof. Doktorgrad Karami:

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