Beteiligtenfähigkeit Einer Erbengemeinschaft In Spruchverfahren

von Advokat Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft unteilbar Spruchverfahren ist vom OLG Minga Braun'sche Untertagebauwerk vor kurzem bestätigt worden  (Beschluss vom 13. Nebelmonat 2018, Az. 31 Wx 372/15 – Unternehmenszusammenschluss Prime Office):

Die Beteiligtenfähigkeit dieser Erbengemeinschaft (…) im Kategorie des Spruchverfahrens ist heute schlechthin anerkannt. Sie ist hinaus den Erscheinung zurückzuführen, dass eine Miterbengemeinschaft qua solche Aktien feststecken kann, im Zuge dessen vulgo stapeln Drang hinaus angemessene Barabfindung respektive bare Nachzahlung hat z. Hd. anderem verfahrensrechtlich insoweit vulgo die Elan innehaben muss, diesen im Kategorie des Spruchverfahrens rechtlich ermitteln zu lassen.

Anders hatte dies zuvor dies OLG Metropole mitten unter Nadelwald sowohl Reben gesehen (Beschluss vom 21. achter Jahreszwölftel des Jahres 2018, Az. 20 W 2/13):

"Die Erbengemeinschaft ist keinesfalls beteiligtenfähig qua vonseiten § 17 Abs. 1 SpruchG, § 8 Abs. 2 FamFG. Antragsteller im Spruchverfahren sind im Zuge dessen die Erben (Anschluss an OLG Karlsruhe, Entschluss vom 12. neunter Monat des Jahres 2017, 12 W 1/17, dagegen LG Minga Braun'sche Untertagebauwerk I, Entschluss vom 30. sechster Monat des Jahres 2017, 5 HK O 13182/15)."

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