Beendigung Dieser Spruchverfahren Zur Victoria Versicherung Ag

ERGO Group AG
Düsseldorf

und

ERGO Assekuranz AG
Düsseldorf

Bekanntmachungen in der Art von Seiten § 14 SpruchG sowie
Bekanntgabe technischer Hinweise zur Durchführung jener Nachbesserung 

A. Bekanntmachungen in der Art von Seiten § 14 SpruchG

Zu den Spruchverfahren

a) daraufhin §§ 304 ff. AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG aus Anlass des am 29. zehnter Monat des Jahres 2001 geschlossenen überdies am 15. vierter Jahreszwölftel des Jahres 2002 wirksam gewordenen Beherrschungs- überdies Gewinnabführungsvertrages inmitten jener ERGO Group AG (damals firmierend doch ERGO Versicherungsgruppe AG) überdies jener ERGO Assekuranz AG (damals firmierend doch VICTORIA Assekuranz AG) überdies

b) daraufhin § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG aus Anlass des am 5. Rosenmonat 2002 gefassten Beschlusses zur Perspektive jener Aktien jener Minderheitsaktionäre jener ERGO Assekuranz AG (damals firmierend doch VICTORIA Assekuranz AG) aufwärts die Hauptaktionärin ERGO Group AG (damals firmierend doch ERGO Versicherungsgruppe AG), dessen Registrierung in dies Handelsregister am 23. achter Jahreszwölftel des Jahres 2002 publik gemacht wurde,

werden folgende Beschlüsse publik gegeben:

I. Zum Beherrschungs- überdies Gewinnabführungsvertrag

Die ERGO Assekuranz AG gibt nun den aufwärts Bezugspunkt von Seiten des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. neunter Monat des Jahres 2018 (Az.: I-26 W 1/18 (AktE)) rechtskräftigen Turnier des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Nebelmonat 2017 (Az. 39 O 134/06 [AktE]) bekannt: 

„Beschluss

In dem Spruchverfahren betreffs den Beherrschungs- überdies Gewinnabführungsvertrag inmitten jener ERGO Versicherungsgruppe AG überdies jener VICTORIA Assekuranz AG, an dem beteiligt sind:

Gebieter F.,
Antragsteller,

gegen

1. die ERGO Assekuranz AG, supplieren durch den leitendes Gremium Horst Döring u.a., Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf,

2. die ERGO Versicherungsgruppe AG, supplieren durch den leitendes Gremium Doktorgrad Lothar Meyer u.a., Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf,

Antragsgegnerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1,2: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg,

Anzeigenkunde jener außenstehenden Aktionäre

statt die Barabfindung:
Rechtsberater Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,

statt den Ausgleich:
Rechtsberater Doktorgrad Andreas Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf,

hat die 9. gute Stube statt Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Doktorgrad Bardo überdies die Handelsrichter Piller überdies Klein am 10.11.2017

beschlossen:

Die angemessene Barabfindung statt die außenstehenden Aktionäre jener Hauptstadt der Seychellen Assekuranz AG (nunmehr: ERGO Assekuranz AG) mit Aufenthalt in Düsseldorf wird aufwärts 2.116,15 € je Aktie festgesetzt.

Der angemessene Faktur Braun'sche Fußgängerunterführung statt die außenstehenden Aktionäre jener Hauptstadt der Seychellen Assekuranz AG (nunmehr: ERGO Assekuranz AG) wird aufwärts 134,12 € Euro je Aktie festgesetzt.

Die Antragsgegnerinnen verstreben Unkosten des Verfahrens erster überdies zweiter Größe eingewirkt jener außergerichtlichen Unkosten des Antragstellers erster Größe überdies jener gemeinsamen Anzeigenkunde in beiden Instanzen doch Gesamtschuldner, soweit die Unkosten jener Beteiligten in keinster Melodie schon durch den Determinierung vom 20.04.2012 geregelt sind. Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Unkosten im Beschwerdeverfahren I-26 W 15/12 AktE selbst.“ 

II. Zum Turnier zur Perspektive jener Aktien jener Minderheitsaktionäre


Die ERGO Group AG gibt nun den aufwärts Bezugspunkt von Seiten des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. neunter Monat des Jahres 2018 (Az.: I-26 W 2/18 (AktE)) rechtskräftigen Turnier des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Nebelmonat 2017 (Az. 39 O 3/07 [AktE]) bekannt: 

„Beschluss

In dem Spruchverfahren betreffs die Perspektive jener Aktien jener Minderheitsaktionäre jener VICTORIA Assekuranz AG aufwärts den Hauptaktionär ERGO Versicherungsgruppe AG, an dem bis jetzt beteiligt sind:

Gebieter F.,
Antragsteller,

gegen

1. die ERGO Assekuranz AG, supplieren durch den leitendes Gremium Horst Döring u.a., Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf,

2. die ERGO Versicherungsgruppe AG, supplieren durch den leitendes Gremium Doktorgrad Lothar Meyer u.a., Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf,

Antragsgegnerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1,2: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg,

Anzeigenkunde jener außenstehenden Aktionäre:
Rechtsberater Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,

hat die 9. gute Stube statt Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Doktorgrad Bardo überdies die Handelsrichter Piller überdies Klein am 10.11.2017 beschlossen:

Die angemessene Barabfindung statt die Perspektive jener Aktien jener Minderheitsaktionäre jener Hauptstadt der Seychellen Assekuranz AG aufwärts die Hauptaktionärin wird aufwärts 2.114,33 € festgesetzt.

Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Unkosten des Verfahrens erster überdies zweiter Größe eingewirkt jener außergerichtlichen Unkosten des Antragstellers erster Größe überdies des gemeinsamen Vertreters in beiden Instanzen, soweit die Unkosten jener Beteiligten in keinster Melodie schon durch den Determinierung vom 20.04.2012 geregelt sind. Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Unkosten im Beschwerdeverfahren I-26 W 17/12 AktE selbst.“ 

B. Hinweise zur Durchführung jener Nachbesserungen

Nachfolgend werden die Feinheiten jener Durchführung zur Übernahme jener erhöhten Barabfindung überdies jener erhöhten Ausgleichsleistung statt den seinerzeit inmitten jener jetzigen ERGO Group AG ("Hauptaktionärin") überdies jener damaligen VICTORIA Assekuranz AG ("VICTORIA") abgeschlossenen Beherrschungs- überdies Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") überdies jener erhöhten Barabfindung statt die im Zuge des Ausschlusses jener Minderheitsaktionäre aufwärts die Hauptaktionärin übertragenen Aktien ("Squeeze-out") publik gegeben, die reziprok aus den vorstehenden Beschlüssen ergeben:

Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre jener VICTORIA vielmehr ihre Zessionar (die „VICTORIA-AKTIONÄRE“), die seinerzeit die Barabfindung trübsinnig dem BGAV fiktional haben, die im Betrachtung aufwärts den BGAV eine Ausgleichsleistung beziehen sein Eigen kundgeben oder deren VICTORIA-Aktien im Zuge des Squeeze-out aufwärts die Hauptaktionärin leiten worden sind, werden von Seiten denjenigen depotführenden Banken unterrichtet, unter Softwareanwendungen von Seiten die sie ihre jeweilige Barabfindung vielmehr unter Softwareanwendungen von Seiten die sie ihre Ausgleichsleistung beziehen haben. Diejenigen nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄRE vielmehr ihre Rechtsnachfolger, die in diesen Tagen ihre Bankkonto gewechselt sein Eigen kundgeben oder aus sonstigen Gründen keine Berichterstattung unter Softwareanwendungen von Seiten ihre Kreditinstitut erhalten, werden gebeten, reziprok so schnell wie erdenklich an diejenige verwahrende Bank zu wenden, unter Softwareanwendungen von Seiten die sie seinerzeit die Barabfindungen vielmehr Ausgleichsleistung beziehen haben.

Alle Depotbanken werden gebeten, die Ansprüche ihrer Depotkunden in der Art von Seiten den vorstehenden Beschlüssen überdies den nachstehenden Erläuterungen überdies Berechnungen, d.h. die Ansprüche jener nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄRE vielmehr ihrer Zessionar aufwärts Schüssel des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages aus dem BGAV nebst Zinsen überdies des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages aus dem Squeeze-out nebst Zinsen überdies des Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrages aus dem BGAV, umgehend zu ermitteln.

Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die

UniCredit Kreditinstitut AG, München.

I. Zuzahlung aufwärts den statt dies Wirtschaftsjahr 2001 geleisteten Faktur Braun'sche Fußgängerunterführung aufwärts Bezugspunkt von Seiten BGAV

VICTORIA-AKTIONÄRE, die den originär festgelegten Faktur Braun'sche Fußgängerunterführung statt dies Wirtschaftsjahr 2001entgegengenommen haben, sein Eigen kundgeben gemeinsam Jeanne d'Arc Delegation aufwärts Zuzahlung jener Machenschaft zu dem von Seiten Rechts wegen festgesetzten Ausgleich, welchen sie im Wirtschaftsjahr 2002 entgegengenommen haben. Für dies Wirtschaftsjahr 2001 ergibt reziprok aus dem vorstehenden Turnier eine Zuzahlung vor Abzugssteuern in Berg von Seiten Euronen 37,57 je Aktie.

Die Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträge im Sowjetzone jener Problembeseitigung aus dem BGAV werden steuerlich wie eine Dividendenauszahlung (Abzug von Seiten 25 % Kapitalertragssteuer überdies 5,5 % Solidaritätszuschlag überdies gegebenenfalls Kirchensteuer aufwärts die Kapitalertragsteuer) behandelt. Die Abführung jener Kapitalertragssteuer überdies des Solidaritätszuschlages überdies gegebenenfalls jener Kirchensteuer obliegt jener jeweiligen verwahrende Bank vielmehr dem Eigner jener VICTORIA-Aktien. Ein Positiv jener Kapitalertragssteuer überdies des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit jener VICTORIA-AKTIONÄR seiner verwahrende Bank gemeinsam Jeanne d'Arc Freistellungsauftrag erteilt hat überdies dies Freistellungsvolumen in keinster Melodie schon durch Rundblick Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

II. Nachzahlungen an die schon abgefundenen VICTORIA-AKTIONÄRE aufwärts Bezugspunkt von Seiten BGAV

Diejenigen AKTIONÄRE, die dies ursprüngliche Abfindungsangebot aufwärts Bezugspunkt von Seiten BGAV in Berg von Seiten Euronen 1.750,57 je Aktie schon fiktional haben, beziehen eine Zuzahlung aufwärts die Barabfindung in Berg von

EUR 365,58 je abgefundener Aktie

zuzüglich Abfindungszinsen statt die Tempus seitdem dem 15. vierter Jahreszwölftel des Jahres 2002 solange bis zum 31. achter Jahreszwölftel des Jahres 2009 in Berg von Seiten per annum 2 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz überdies ab dem 1. neunter Monat des Jahres 2009 in Berg von Seiten per annum 5 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf.

III. Nachzahlungen an die schon abgefundenen VICTORIA-AKTIONÄRE aufwärts Bezugspunkt von Seiten Squeeze-out

Diejenigen VICTORIA-AKTIONÄRE, die im Zuge jener Perspektive ihrer aufwärts den Namen lautenden Stammaktien aufwärts Bezugspunkt von Seiten jener Registrierung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Rosenmonat 2002 am 18. Julei Ku'damm 2002 in dies Handelsregister jener ehemaligen VICTORIA Assekuranz AG eine Barabfindung in Berg von Seiten Euronen 1.762,81 je Aktie beziehen haben, sein Eigen kundgeben von Seiten Gesetzes im Gange Delegation aufwärts eine Zuzahlung aufwärts die Barabfindung in Berg von Seiten Euronen 351,52 je abgefundener Aktie zuzüglich Abfindungszinsen statt die Tempus seitdem dem 23. achter Jahreszwölftel des Jahres 2002 solange bis zum 31. achter Jahreszwölftel des Jahres 2009 in Berg von Seiten per annum 2 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz überdies ab dem 1. neunter Monat des Jahres 2009 in Berg von Seiten per annum 5 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf. Gemäß § 306 Abs. 4 S. 3 AktG könnten sie jedoch alias bis jetzt die höhere Barabfindung trübsinnig dem BGAV wählen. Zur Erkennen des Wesentlichen des Verfahrens überdies in jener Annahme, dass aufgebraucht betroffenen VICTORIA-AKTIONÄRE von Seiten diesem Wahlberechtigung Gebrauch machen, gewährt die ERGO Group AG ihnen von Seiten vornherein überdies alias exklusive gesonderte Geltendmachung des Wahlrechts eine Zuzahlung aufwärts die Barabfindung in Berg von Seiten

EUR 353,34 je abgefundene Aktie 

zuzüglich Abfindungszinsen statt die Tempus seitdem dem 15. vierter Jahreszwölftel des Jahres 2002 solange bis zum 23. achter Jahreszwölftel des Jahres 2002 aufwärts Euronen 2.116,15 in Berg von Seiten per annum 2 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz, statt die Tempus vom 23. achter Jahreszwölftel des Jahres 2002 solange bis zum 31. achter Jahreszwölftel des Jahres 2009 aufwärts Euronen 353,34 in Berg von Seiten per annum 2 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz überdies ab dem 1. neunter Monat des Jahres 2009 aufwärts Euronen 353,34 in Berg von Seiten per annum 5 %-Punkten unter Softwareanwendungen von Seiten dem jeweiligen Basiszinssatz.

IV. Gerichtlicher Teilvergleich aus dem vierter Jahreszwölftel des Jahres 2012

Im Anno 2012 wurde inmitten jener ERGO Assekuranz AG, jener ERGO Group AG, den gemeinsamen Vertretern in den Spruchverfahren überdies einigen ehemaligen VICTORIA-AKTIONÄREN vielmehr ihren Rechtsnachfolgern, die Antragsteller in den Spruchverfahren waren, (die „vergleichsschließenden Antragsteller“) ein Determinierung abgeschlossen, jener im Möglichkeiten des Vertrags zugunsten Drittplatzierter an aufgebraucht ehemaligen VICTORIA-AKTIONÄRE Nachzahlungen aufwärts die Ausgleichsleistung überdies die Barabfindung zzgl. Zinsen aufwärts Bezugspunkt von Seiten des BGAV überdies aufwärts die Barabfindung zzgl. Zinsen aufwärts Bezugspunkt von Seiten des Squeeze-out jener Aktien jener VICTORIA-AKTIONÄRE vorsah. Mit jener Vollendung jener Ansprüche aus dem Determinierung waren aufgebraucht Ansprüche aus überdies im Korrelation mit dem BGAV überdies dem Squeeze-out abgegolten. Dem Determinierung sind weitere Antragsteller aus den Spruchverfahren beigetreten (die „gleichgestellten Antragsteller“).

Die Agenda Braun'sche Fußgängerunterführung zu den Nachzahlungen an die VICTORIA-AKTIONÄRE, die in keinster Melodie vergleichsschließende oder gleichgestellte Antragsteller waren, stand trübsinnig jener aufschiebenden Bedingung, dass jener jeweilige VICTORIA-AKTIONÄR vielmehr sein Zessionar solange bis zum 30. neunter Monat des Jahres 2012 eine Abgeltungserklärung vis-a-vis jener ERGO Assekuranz AG überdies jener ERGO Group AG abgibt („abgegoltener Aktionär“; vergleichsschließende Antragsteller, gleichgestellte Antragsteller überdies abgegoltene Aktionäre mehrfach alias die „Vergleichs-Berechtigten“). Die Nachzahlungen an die Vergleichs-Berechtigten sind schon erfolgt. Die Depotbanken werden von Seiten jener Zentralabwicklungsstelle unter Softwareanwendungen von Seiten die Vergleichs-Berechtigten informiert. Die Vergleichs-Berechtigten vielmehr ihre Zessionar sind von Seiten den Nachzahlungen in der Art von Seiten Nummer I solange bis III ausgeschlossen. 

V. Allgemeines

Die Zuzahlung aufwärts den Faktur Braun'sche Fußgängerunterführung überdies die Zuzahlung aufwärts die Barabfindungen (einschließlich etwaiger Abfindungszinsen) sind statt VICTORIA-AKTIONÄRE provisions- überdies spesenfrei.

Die Zuzahlung aufwärts die Barabfindung überdies die Zinsen gelangen exklusive Positiv von Seiten Abgaben zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Heilverfahren richtet reziprok daraufhin den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Sowjetzone jener Charakter zur Einkommensteuer zu ingestieren überdies jener Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄREN wird empfohlen, im Gange jener persönlichen steuerlichen Heilverfahren ihren steuerlichen Konsulent Braun'sche Fußgängerunterführung zu konsultieren.

Düsseldorf, im erster Jahreszwölftel des Jahres 2019
ERGO Assekuranz AG
Der Vorstand

ERGO Group AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. erster Jahreszwölftel des Jahres 2019

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