Spruchverfahren Zum Squeeze-Out Neben Dieser Tds Informationstechnologie Ag Tresen Erhöhung Beendet

Fujitsu Services Overseas Holdings Limited
London, Vereinigtes Königreich

Bekanntmachung in der Art von Seiten § 14 Wert 3 SpruchG mit die Gesetzesvorlage des Spruchverfahrens betr. die Beachtung jener Brauchbarkeit jener Barabfindung jener ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre jener TDS Computertechnik AG (jetzt: FUJITSU TDS GmbH)

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Restriktion jener angemessenen Barabfindung im Einsatzfeld des Ausschlusses jener Minderheitsaktionäre jener TDS Computertechnik AG (jetzt: FUJITSU TDS GmbH) gibt dasjenige Hauptplatine of Directors jener Fujitsu Services Overseas Holdings Limited in der Art von Seiten § 14 Wert 3 SpruchG den rechtskräftigen Entschluss des Landgerichts Schwabenmetropole vom 10. zweiter Jahreszwölftel des Jahres 2016 (Az.: 31 O 50/12 KfH SpruchG), korrigiert in seinem Rubrum aufgrund jener Randbedingung Entschluss des Landgerichts vom 17. zweiter Jahreszwölftel des Jahres 2016, bekannt:

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 71)    Antragsteller

Ulrich Wecker, - Detektiv d. keinesfalls antr.stell. Aktionäre -, Uhlandstraße 14, 70182 Schwabenmetropole -Gemeinsamer Detektiv jener keinesfalls selbst qua Antragsteller am Technologie Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

Fujitsu Services Overseas Holdings Ltd., v.d.d. Directors, 22 Baker Street, W1U 3DW London, Vereinigtes Monarchie - Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TaylorWessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: 2011392/11/D11.7084

indes Karma einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

hat dasjenige Landgericht Schwabenmetropole – 31. Gemach statt dessen Handelssachen – aufgrund jener Randbedingung den Vorsitzenden Kadi am Landgericht Doktortitel Schmidt, den Handelsrichter Caroli außerdem den Handelsrichter Haarer am 10.02.2016 beschlossen:

1. Die Anträge jener Antragsteller zu (..)  puh Braun'sche Röhre Karma einer angemessenen Barabfindung werden qua unzulässig verworfen.

2. Im Übrigen werden die Anträge puh Braun'sche Röhre Karma einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Satzteil werden keinesfalls erstattet.

4. Der Geschäftswert wird puh Braun'sche Röhre 200.000,00 € festgesetzt.“

Gegen diesen Entschluss legten zwei Antragsteller Reklamation ein. Über selbige Beschwerden hat dasjenige Oberlandesgericht Schwabenmetropole mit Entschluss vom 28. Monat des Herbstbeginns 2017 (Az.: 20 W 5/16) perfekt entschieden.

Das Hauptplatine of Directors jener Antragsgegnerin gibt den grundsätzliche Einstellung dieses Beschlusses rund folgt bekannt:

„1. Die Beschwerden jener Antragsteller Ziff. 66 außerdem 67 kontra den Entschluss jener 31. Gemach statt dessen Handelssachen des Landgerichts Schwabenmetropole vom 10.02.2016 – 31 0 50/12 KfH SpruchG – werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller Ziff. 66 außerdem 67 intensivieren je zur halbe Sorte die Satzteil des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Satzteil werden keinesfalls erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird puh Braun'sche Röhre 200.000,00 € festgesetzt.“

London, im zehnter Monat des Jahres 2017

Fujitsu Services Overseas Holdings Limited
Hauptplatine of Directors

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. zehnter Monat des Jahres 2017

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